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Gebäude-AfA 2,5 % p. a. Grundsätzlich kann jeder Käufer einer Altbauwohnung (Baujahr vor 1925) 2,5 % p. a. vom anteiligen Wert des Gebäudes am Kaufpreis (regelmäßig zwischen 55 % und 70 %) abschreiben. Zinsen Der steuerlich relevante laufende Verlust (ohne AfA) aus Vermietung und Verpachtung ergibt sich aus der Zinslast abzüglich der Nettomieteinnahmen. Baukosten-AfA Nachträgliche Herstellungskosten in Altbauten können mit 2,5 % p. a. abgeschrieben werden, das sind z. B. Modernisierungen und Umbauten jeder Art. Dagegen können Reparaturen, z. B. Schönheitsreparaturen oder Instandsetzungen an technischen Einrichtungen, grundsätzlich sofort als Unkosten geltend gemacht werden. Allerdings dürfen Reparaturkosten in den ersten 3 Jahren nach Kauf einer Immobilie höchstens 15 % des Gebäudewertes (vgl. "Gebäude-AfA 2,5 % p. a.") betragen, sonst gelten sie als nachträglicher Herstellungsaufwand und können nur mit 2,5 % p. a. abgeschrieben werden. Dies gilt für unsere Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GdbR) jeweils ab ihrer Gründung. Für neue Gesellschafter, die erst in den folgenden Jahren nach Gründung der Gesellschaft eintreten, haben unsere Gesellschaften den Vorteil, dass Ihnen die "Wartefrist" der Gesellschaft angerechnet wird und sie die genannten 15 % schneller überschreiten dürfen. Unkostenabzug bei Eigennutzung und Fremdvermietung Denkmalschutz Denkmalschützerische Aufwendungen können bei Eigennutzung 10 Jahre lang mit 9 % p. a. (§ 10 f EStG) bzw. bei Fremdvermietung 8 Jahre mit 9 % p. a. und die darauf folgenden 4 Jahre mit 7 % p. a. (§ 7 i EStG) abgeschrieben werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Käufer auch Bauherr ist, d. h. dass er in die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts vor Aufteilung in Wohnungseigentum eintritt. Die Bemessungsgrundlage der Abschreibung wird vom Landesdenkmalamt festgesetzt. Da sich hier die Verwaltungspraxis geändert hat, können wir aktuell keine Schätzungen für deren Höhe mehr angeben. Sanierungsgebiete Dies gilt auch für Häuser in ausgewiesenen Sanierungsgebieten. Steuererklärung Bis zur Aufteilung eines Anwesens in Wohnungseigentum wird von der Geschäftsführung der GdbR eine einheitliche Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht. Danach wird jedem Gesellschafter sein steuerlich relevanter Verlust für seine Steuererklärung mitgeteilt, so dass er sich hierum nicht zu kümmern braucht. Haben Sie noch Fragen zu den aktuellen Steuersparmöglichkeiten? Dann kontaktieren Sie uns. |
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